Jurafuchs

§ 103

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-W
Stand 2015-12-08
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts kann sich über § 8 Absatz 1 hinaus auch durch ihre oder seine Ausbildungsleiterin oder ihren oder seinen Ausbildungsleiter vertreten lassen.

Fünfter Abschnitt Hochschulen

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