Jurafuchs

§ 89

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-W
Stand 2015-12-08
(1)
Bei den aufgrund von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens –
1.
bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und
2.
bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte

gebildet.

(2)
Die Bezirkspersonalräte für Lehrkräfte an Hauptschulen und an Förderschulen nehmen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat zuständige Stufenvertretung.

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