Jurafuchs

§ 107

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-W
Stand 2015-12-08
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

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