Jurafuchs

§ 53

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-W
Stand 2015-12-08
Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats sowie für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gelten § 50 Abs. 2 bis 5 und § 51 entsprechend.

Siebtes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →