Jurafuchs

§ 113

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-W
Stand 2015-12-08
(1)
Die Regelungen über den Vorsitz gemäß § 29 und über die Freistellung gemäß § 42 Absatz 4 finden erstmals bei Neuwahlen Anwendung.
(2)
§ 1 Abs. 3, 2. Halbsatz findet für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund keine Anwendung.

Meine Notizen

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