Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.Vierter Abschnitt Rechtsstellung der MitgliederMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 40§ 42 →