Jurafuchs

§ 105

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-W
b
Stand 2015-12-08
In den Hochschulen und den Universitätskliniken soll auf Antrag eines oder des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss (§ 65 a) gebildet werden. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 65 a Absatz 1 Satz 2 gehört auch die Personalplanung und die Hochschulentwicklungsplanung.

Sechster Abschnitt Behandlung von Verschlusssachen

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