Jurafuchs

§ 98

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-W
Stand 2015-12-08
Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Referendarinnen und Referendare, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Referendarinnen und Referendaren unterzeichnet werden.

Meine Notizen

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