Jurafuchs

§ 71

SächsPVDG
Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2026-07-01
(1)
Die Polizei kann bei den nachfolgenden Maßnahmen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erheben:
1.
Datenerhebung nach § 56,
2.
offene Beobachtung mittels Bildübertragung nach § 57 Absatz 1,
3.
offene Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 57 Absatz 2 und 3,
4.
Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel nach § 63 Absatz 1 und 2,
5.
Datenerhebung durch Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 65 Absatz 1 sowie
6.
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Standorterhebung nach § 68 Absatz 2.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen ist auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme gesondert hinzuweisen.

(2)
Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn dies für die Übersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung von Verkehrsmaßnahmen und Unglücksfällen oder Verkehrsunfällen im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Soweit in den Fällen des Absatz 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen. Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden.

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