(1)
Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu benachrichtigen:
1.
im Fall des § 57a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 die Zielperson,
2.
im Fall des § 58 die Personen, gegen die im Trefferfall gemäß § 58 Absatz 3 Satz 3 weitere Maßnahmen angeordnet wurden,
3.
im Fall des § 60
a)
die zur verdeckten Kontrolle, zur Ermittlungsanfrage und zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Personen sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme übermittelt wurden,
4.
im Fall des § 62 die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
5.
im Fall des § 62a Absatz 2, 5 oder 6 die Person, über die neue Erkenntnisse erlangt wurden oder ein Verhaltensprofil erstellt wurde,
6.
im Fall des § 62b Absatz 2 die Zielperson,
7.
im Fall des § 63
a)
die Zielperson und
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
im Fall des § 64
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen und
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person betreten hat,
9.
im Fall des § 65
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
c)
die Eigentümer und Bewohner der überwachten Wohnung,
10.
im Fall des § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
11.
im Fall des § 66a die Zielperson,
12.
im Fall der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 2 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
13.
im Fall der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 2 der Nutzer,
14.
im Fall des § 68 die Zielperson, soweit sie nicht von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat, und
15.
im Fall des § 70 die Zielperson, sofern eine richterliche Anordnung der Bestandsdatenerhebung nach § 70 Absatz 3 erforderlich ist.
Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 6 hat die Benachrichtigung darüber hinaus über die Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems zu informieren.
(2)
Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, 12 oder 13, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist.
(3)
Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern
1.
ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, entgegensteht,
2.
der Zweck der Maßnahme durch sie gefährdet wird oder
3.
dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung der Verdeckten Ermittlerin, des Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen. Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Zurückstellung; für das weitere Verfahren gilt § 101 Absatz 6 der Strafprozessordnung. Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist mit Begründung zu dokumentieren.
(4)
Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Über die Zurückstellung und ihre Dauer entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das Gericht am Sitz der zuständigen Polizeidienststelle. Im Falle des § 65 darf die Dauer der Zurückstellung sechs Monate nicht überschreiten.
(5)
Eine Benachrichtigung der betroffenen Person kann mit richterlicher Zustimmung für eine längere Dauer zurückgestellt werden oder endgültig unterbleiben, wenn die Maßnahme
1.
für diese keine weiteren Folgen hatte, insbesondere, weil keine personenbezogenen Daten aufgezeichnet wurden und die Unterrichtung den Grundrechtseingriff weiter vertiefen würde,
2.
die betroffene Person nur unerheblich betroffen hat und anzunehmen ist, dass diese kein Interesse an einer Benachrichtigung hat, oder
3.
sich gegen die betroffene Person nicht gerichtet hat und
a)
überwiegende Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
b)
deren Identität oder Aufenthaltsort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.