(1)
Die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung nach § 83 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sowie nach § 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) in den jeweils geltenden Fassungen und den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes obliegt dem Rechnungshof. Der überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfung unterliegen alle kommunalen Körperschaften, auf die die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Thüringer Kommunalordnung oder des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik anzuwenden sind.
(2)
Prüfer im Sinne des Gesetzes sind Prüfungsbeamte nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof.
(3)
Mit der Wahrnehmung der Prüfungen nach Absatz 1 kann der Rechnungshof auch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder andere geeignete Dritte beauftragen.
(4)
Der Rechnungshof kann die Prüfungspflichtigen insbesondere
1.
in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung oder
2.
in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen
auf Antrag beraten, wenn die Prüfungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5)
Das für Kommunalrecht zuständige Ministerium kann den Rechnungshof um die Erstellung von Gutachten zur kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung ersuchen.