Jurafuchs

§ 7

ThürPrBG
Verteilung und Erledigung von Berichten, die der Beratung dienen, und von Prüfungsberichten
Stand 2001-06-25
(1)
Prüfungsberichte werden vom Rechnungshof unmittelbar nach Erstellung
1.
an den gesetzlichen Vertreter der geprüften Körperschaft oder seinen Vertreter im Amt und
2.
an die Rechtsaufsichtsbehörde der geprüften Körperschaft

übersandt. Das Gleiche gilt für Beratungen nach § 1 Abs. 4. Sofern mündliche Erörterungen stattfinden, ist der Rechtsaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Prüfungsberichte sind den kommunalen Vertretungen bekannt zu geben; mindestens eine Ausfertigung ist jeder Fraktion auszuhändigen.

(2)
Der Rechnungshof wendet sich zur Erledigung von unausgeräumten Prüfungsbeanstandungen an die Rechtsaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über die weitere Veranlassung nach eigenem Ermessen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →