Soll in Bereichen des Finanzwesens und kommunalen Aufgabenbereichen, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ganz oder zum Teil Informationstechnik eingesetzt werden, so ist dem Rechnungshof rechtzeitig vorher Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen.
§ 5
ThürPrBGPrüfung des Einsatzes von Informationstechnik
Stand 2001-06-25