(1)
Den Prüfern sind, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, innerhalb einer zu bestimmenden Frist alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen.
(2)
Die Prüfer können im Rahmen ihres Auftrags verlangen, dass ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt werden. Im Rahmen ihres Auftrags haben die Prüfer Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen; sie sind berechtigt, die Öffnung von Behältnissen zu verlangen sowie Ortsbesichtigungen und Erhebungen an Ort und Stelle durchzuführen.
(3)
Lässt eine der der Prüfungspflicht unterliegende kommunale Körperschaft Verwaltungsaufgaben mit Unterstützung der automatisierten Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, können die Prüfer die erforderlichen Erhebungen dort anstellen; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, so sind diese Rechte in die Vereinbarung aufzunehmen.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die der Prüfungspflicht unterliegende kommunale Körperschaft sonstigen Stellen Zuwendungen gewährt oder von diesen kommunale Mittel oder kommunale Vermögensgegenstände verwalten lässt.
(5)
Die Prüfer sind verpflichtet, bei Verdacht strafbarer Handlungen, bei sonstigen schwer wiegenden Feststellungen oder bei besonderen Vorkommnissen die erreichbaren Beweismittel zu sichern und den Präsidenten des Rechnungshofs unverzüglich zu unterrichten, der die zur Dienstaufsicht befugten Personen unverzüglich in Kenntnis setzt.