(1)
Die überörtliche Rechnungsprüfung kann abweichend von § 4 im Wege einer vergleichenden Prüfung (Querschnittsprüfung) durchgeführt werden; in diesem Fall beschränkt sie sich regelmäßig auf eine oder mehrere bestimmte Aufgaben der geprüften Körperschaften.
(2)
Der Bericht über die vergleichende Prüfung ist soweit wie möglich zu anonymisieren. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. § 7 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3)
Sofern bei einer vergleichenden Prüfung in einer geprüften Körperschaft schwerwiegende Prüfungsfeststellungen gemacht werden, kann der Rechnungshof ergänzend das Verfahren nach § 4 anwenden.