(1)
Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, aus dem ersichtlich sein sollen:
1.
der Prüfungsauftrag,
2.
die Namen der Prüfer,
3.
die Dauer der Prüfung,
4.
die Bezeichnung der geprüften Gebiete,
5.
die Prüfungsunterlagen,
6.
Art und Umfang der Prüfungshandlungen,
7.
die wesentlichen Prüfungsfeststellungen,
8.
die Erledigung von Prüfungsfeststellungen früherer Prüfungsberichte und
9.
das zusammengefasste Prüfungsergebnis.
(2)
Der Prüfungsbericht soll sich auf die Feststellung der Tatbestände und Mängel und die daraus abzuleitenden Erkenntnisse und Vorschläge beschränken. Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche Hinweise auszuräumen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist am Maßstab der Gewährleistung der künftigen Aufgabenerfüllung und der Finanzplanung zu beurteilen; dabei sind die entsprechenden Ergebnisse interkommunaler Vergleiche besonders zu berücksichtigen. Bei der Abfassung des Prüfungsberichts sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
(3)
In den Bericht über eine überörtliche Kassenprüfung sind zudem etwaige Erklärungen von Kassenbediensteten aufzunehmen. Ihm ist eine Niederschrift über die Kassenbestandsaufnahmen beizufügen, die vom Kassenverwalter oder vom Zahlstellenleiter zu unterschreiben ist.