(1)
Die Kosten nach § 1 Abs. 1, 3 und 5 werden vom Land, die Kosten nach § 1 Abs. 4 von der beantragenden kommunalen Körperschaft getragen. Für die im Rahmen einer überörtlichen Prüfung erteilten Auskünfte, Hinweise und Beratungen werden Gebühren nicht erhoben.
(2)
Verletzt eine der Prüfpflicht unterliegende kommunale Körperschaft Pflichten nach § 2 Abs. 1 bis 4 oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht prüfungsfähig und tritt dadurch eine unangemessene Verlängerung der Zeitdauer der überörtlichen Rechnungsprüfung ein, wird die Prüfung ab einem vom Rechnungshof zu bestimmenden Zeitpunkt kostenpflichtig nach dem Zeitaufwand fortgesetzt.