(1)
Die überörtliche Rechnungsprüfung erstreckt sich über die Prüfungsgegenstände nach § 84 Abs. 1 ThürKO hinaus auf die dauernde Leistungsfähigkeit, insbesondere auf die Erschließung und Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten, die Wirtschaftsführung der kostenrechnenden Einrichtungen, der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten sowie auf die Abwicklung von Investitionen. Gleiches gilt für die überörtliche Rechnungsprüfung nach § 23 ThürKDG. Die überörtliche Rechnungsprüfung soll auf den Ergebnissen der örtlichen Rechnungsprüfung aufbauen. Doppelprüfungen sind auf Stichproben zu beschränken, soweit eine intensivere Prüfung nach Einschätzung der Prüfer nicht erforderlich erscheint.
(2)
Der Rechnungshof teilt dem gesetzlichen Vertreter der geprüften Körperschaft oder seinem Vertreter im Amt die Prüfungsfeststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Zum Abschluss der überörtlichen Rechnungsprüfung kann vom Rechnungshof eine Schlussbesprechung angeordnet werden. Das Ergebnis der überörtlichen Rechnungsprüfung wird in einem Prüfungsbericht zusammengefasst.