(1) 1Eine Beschränkung, ein Verbot oder eine Auflösung einer Versammlung sowie eine Maßnahme gegen Versammlungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer sowie gegen Dritte darf nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. 2§ 3 Absatz 4 Satz 1 ist zu beachten.(1) Eine Beschränkung, ein Verbot oder eine Auflösung einer Versammlung sowie eine Maßnahme gegen Versammlungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer sowie gegen Dritte darf nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. § 3 Absatz 4 Satz 1 ist zu beachten.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.
(3) 1Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde die Maßnahme mit der geringsten Eingriffsintensität zu ergreifen. 2Vor jeder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1, insbesondere dem Verbot und der Auflösung einer Versammlung und vor dem Ausschluss einer Person aus der Versammlung, ist zu prüfen, ob die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewehrt werden kann. 3Als Maßnahmen dieser Art kommen zum Beispiel örtliche Beschränkungen einschließlich der Regelung von Streckenverläufen bei Aufzügen oder die Sicherstellung von Gegenständen in Frage.(3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde die Maßnahme mit der geringsten Eingriffsintensität zu ergreifen. Vor jeder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1, insbesondere dem Verbot und der Auflösung einer Versammlung und vor dem Ausschluss einer Person aus der Versammlung, ist zu prüfen, ob die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewehrt werden kann. Als Maßnahmen dieser Art kommen zum Beispiel örtliche Beschränkungen einschließlich der Regelung von Streckenverläufen bei Aufzügen oder die Sicherstellung von Gegenständen in Frage.
(4) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 muss angemessen sein. 2Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.(4) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
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