(1) Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) 1Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 3 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sowie Informationen zum Verlauf der Versammlung auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen erforderlich ist. 2Zu diesem Zweck dürfen diese Daten zwei Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung hinaus dort gespeichert werden.(2) Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 3 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sowie Informationen zum Verlauf der Versammlung auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen diese Daten zwei Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung hinaus dort gespeichert werden.
(3) 1Der Polizeivollzugsdienst darf die nach § 14 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 16 Absatz 6 Satz 1 erhobenen sowie nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich zu löschen. 3Informationen zum Verlauf der Versammlung dürfen auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen gespeichert werden, insoweit bleiben die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes unberührt.(3) Der Polizeivollzugsdienst darf die nach § 14 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 16 Absatz 6 Satz 1 erhobenen sowie nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich zu löschen. Informationen zum Verlauf der Versammlung dürfen auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen gespeichert werden, insoweit bleiben die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes unberührt.
(4) 1Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kreispolizeibehörden § 40 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz gilt § 53 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.(4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kreispolizeibehörden § 40 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz gilt § 53 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.
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