Jurafuchs
§ 29

§ 29

SächsVersG
Sachliche Zuständigkeit
Zuständigkeiten, Datenverarbeitung
Stand 2024-07-22
(1) Sachlich zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig für 1. die Geltendmachung des Auskunftsrechts über die Namen und Geburtsdaten der eingesetzten Ordnungskräfte gemäß § 16 Absatz 6, 2. Bild- und Tonaufnahmen nach § 11, 3. Maßnahmen aufgrund des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes , die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen. (3) 1Ab Beginn der Versammlung ist der Polizeivollzugsdienst neben der Kreispolizeibehörde sachlich zuständig für(3) Ab Beginn der Versammlung ist der Polizeivollzugsdienst neben der Kreispolizeibehörde sachlich zuständig für 1. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 9 Absatz 2, 2. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Uniformierungs- und Militanzverbots gemäß § 10 Absatz 2, 3. die Auflösung oder Beschränkung einer Versammlung gemäß § 17 Absatz 3 und § 22 Absatz 1, 4. den Ausschluss aus der Versammlung gemäß § 18 Absatz 2 und § 23 Absatz 1, 5. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 19 Absatz 3. 2Polizeivollzugsdienst und Kreispolizeibehörde stimmen sich hierbei ab. Polizeivollzugsdienst und Kreispolizeibehörde stimmen sich hierbei ab. (4) Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bleibt unberührt.

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