(1) Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.
(2) 1Presseangehörige dürfen nicht ausgeschlossen werden. 2Sie haben sich gegenüber der Versammlungsleitung oder den Ordnungskräften als Presseangehörige auszuweisen.(2) Presseangehörige dürfen nicht ausgeschlossen werden. Sie haben sich gegenüber der Versammlungsleitung oder den Ordnungskräften als Presseangehörige auszuweisen.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →