Jurafuchs
§ 15

§ 15

SächsVersG
Erlaubnisfreiheit, Ablehnung des Versammlungsortes
Versammlungen unter freiem Himmel
Stand 2024-07-22
(1) Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel und die hierfür erforderliche Infrastruktur, die dem direkten oder akzessorischen Schutz der Versammlungsfreiheit unterliegt, sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen. (2) Die Versammlungsfreiheit begründet kein Zutritts- oder Nutzungsrecht in Bezug auf Flächen, Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich oder nur zu bestimmten Widmungszwecken eingeschränkt nutzbar sind. (3) 1Auf Flächen von Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, können öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin, des Eigentümers oder der oder des Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. 2Die Interessen der Versammlungsbeteiligten und der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer sollen bestmöglich in Ausgleich gebracht werden. 3Die Eigentümerin, der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte sollen von der zuständigen Behörde in die Kooperation gemäß § 3 Absatz 2 bis 5 einbezogen werden. 4Die Bedeutung des Ortes für das Anliegen der Versammlung, das Hausrecht sowie Art und Ausmaß der Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu berücksichtigen. 5Der zuständigen Behörde obliegt die Abwägung der widerstreitenden Interessen. 6Wenn nach Abwägung die Eigentums- und Nutzungsinteressen überwiegen und die Versammlung auf der betreffenden Fläche nicht stattfinden darf, hat die zuständige Behörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Durchführung der Versammlung einen anderen Ort anzubieten.(3) Auf Flächen von Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, können öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin, des Eigentümers oder der oder des Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Die Interessen der Versammlungsbeteiligten und der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer sollen bestmöglich in Ausgleich gebracht werden. Die Eigentümerin, der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte sollen von der zuständigen Behörde in die Kooperation gemäß § 3 Absatz 2 bis 5 einbezogen werden. Die Bedeutung des Ortes für das Anliegen der Versammlung, das Hausrecht sowie Art und Ausmaß der Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde obliegt die Abwägung der widerstreitenden Interessen. Wenn nach Abwägung die Eigentums- und Nutzungsinteressen überwiegen und die Versammlung auf der betreffenden Fläche nicht stattfinden darf, hat die zuständige Behörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Durchführung der Versammlung einen anderen Ort anzubieten.

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