(1) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es,
1. auf eine Kooperation nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 hinzuwirken,
2. die Durchführung der Versammlung vor Störungen zu schützen,
3. von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern oder von Dritten ausgehende und auf die Versammlung wirkende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
4. die freie Berichterstattung der Medien bei Versammlungen zu schützen; dies gilt insbesondere für Presseangehörige, die sich gegenüber der zuständigen Behörde zu erkennen gegeben und ausgewiesen haben.
(2) 1Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich erscheint, hat die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet, oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch anzubieten. 2Im Rahmen eines solchen Gesprächs sind die Gefahrenlage sowie alle sonstigen Umstände zu erörtern, die für die Durchführung der Versammlung wesentlich sind. 3Die zuständige Behörde unterrichtet die Veranstalterin oder den Veranstalter im Kooperationsgespräch darüber, ob Angehörige des Polizeivollzugsdienstes bei der Versammlung anwesend sind.(2) Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich erscheint, hat die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet, oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch anzubieten. Im Rahmen eines solchen Gesprächs sind die Gefahrenlage sowie alle sonstigen Umstände zu erörtern, die für die Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die Veranstalterin oder den Veranstalter im Kooperationsgespräch darüber, ob Angehörige des Polizeivollzugsdienstes bei der Versammlung anwesend sind.
(3) 1Der Veranstalterin oder dem Veranstalter obliegt es, die zuständige Behörde im Rahmen der Kooperation, aber auch sonst im Verfahren über die Umstände, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind, vollständig zu unterrichten (Obliegenheit). 2Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Mitwirkung nicht rechtlich verpflichtet. 3Die zuständige Behörde berücksichtigt das Maß der Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen der Gefahrenprognose für die Versammlung.(3) Der Veranstalterin oder dem Veranstalter obliegt es, die zuständige Behörde im Rahmen der Kooperation, aber auch sonst im Verfahren über die Umstände, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind, vollständig zu unterrichten (Obliegenheit). Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Mitwirkung nicht rechtlich verpflichtet. Die zuständige Behörde berücksichtigt das Maß der Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen der Gefahrenprognose für die Versammlung.
(4) 1Bestehen Anhaltspunkte für Umstände, die gemäß § 17 oder § 22 zu einem Verbot oder zu Beschränkungen führen können, gibt die zuständige Behörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Gelegenheit, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung ein Verbot oder Beschränkungen soweit wie möglich abzuwenden. 2Die zuständige Behörde kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter aufgeben, ihr Informationen und Unterlagen innerhalb einer Frist zur Verfügung zu stellen.(4) Bestehen Anhaltspunkte für Umstände, die gemäß § 17 oder § 22 zu einem Verbot oder zu Beschränkungen führen können, gibt die zuständige Behörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Gelegenheit, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung ein Verbot oder Beschränkungen soweit wie möglich abzuwenden. Die zuständige Behörde kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter aufgeben, ihr Informationen und Unterlagen innerhalb einer Frist zur Verfügung zu stellen.
(5) Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Veranstalterin oder den Veranstalter, während der Versammlung die Versammlungsleitung, über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit das nach Art und Umfang der Versammlung möglich ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch während der Durchführung von Versammlungen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Eil- und Spontanversammlungen gemäß § 14 Absatz 6 und 7, soweit sie mit den Eigenheiten dieser Versammlungsarten vereinbar sind.
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