Jurafuchs
§ 19

§ 19

SächsVersG
Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot
Versammlungen unter freiem Himmel
Stand 2024-07-22
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. (2) Es ist auch verboten, 1. an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern oder den Weg dorthin in einer solchen Aufmachung zurückzulegen, 2. bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. (3) 1Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 gegenüber der Veranstalterin, dem Veranstalter, der Versammlungsleiterin, dem Ver-sammlungsleiter, Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern oder sonstigen Personen, die sich auf dem Weg zu der Versammlung befinden, Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind. 2Hierbei berücksichtigt sie die individuellen Schutzrechte der von der Anordnung Betroffenen.(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 gegenüber der Veranstalterin, dem Veranstalter, der Versammlungsleiterin, dem Ver-sammlungsleiter, Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern oder sonstigen Personen, die sich auf dem Weg zu der Versammlung befinden, Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind. Hierbei berücksichtigt sie die individuellen Schutzrechte der von der Anordnung Betroffenen.

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