(1) 1Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügungen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder Grundrechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Aufgrund einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann eine Versammlung im Sinne des Satz 1 nur beschränkt werden.(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügungen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder Grundrechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt werden. Aufgrund einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann eine Versammlung im Sinne des Satz 1 nur beschränkt werden.
(2) Eine Versammlung kann insbesondere beschränkt oder verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen
1. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
a)
b)
2. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und die Würde der Opfer des Nationalsozialismus zu verletzen, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, oder
3. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Würde der Opfer der kommunistischen Gewalt- und Willkürherrschaft während der sowjetischen Besatzung auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder der SED-Diktatur in strafbarer Weise verletzt wird.
(3) Nach Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Absatz 1 oder 2 vorliegen.
(4) 1Geht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Versammlung für diese eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. 2Kann diese Gefahr auch unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden. 3Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus.(4) Geht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Versammlung für diese eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann diese Gefahr auch unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden. Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus.
(5) Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung oder einer Ersatzversammlung aufzurufen, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet worden ist.
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