(1) 1Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf deren Friedlichkeit hin. 2Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder beenden.(1) Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf deren Friedlichkeit hin. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder beenden.
(2) 1Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von ehrenamtlichen Ordnerinnen und Ordnern (Ordnungskräfte) bedienen. 2Die Versammlungsleitung teilt dem Polizeivollzugsdienst rechtzeitig vor Beginn der Versammlung die Zahl der eingesetzten Ordnungskräfte mit. 3Die Ordnungskräfte müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden mit der gut sichtbaren Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ kenntlich gemacht sein. 4Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein; die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder anordnen. 5Die für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Ordnungskräfte.(2) Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von ehrenamtlichen Ordnerinnen und Ordnern (Ordnungskräfte) bedienen. Die Versammlungsleitung teilt dem Polizeivollzugsdienst rechtzeitig vor Beginn der Versammlung die Zahl der eingesetzten Ordnungskräfte mit. Die Ordnungskräfte müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden mit der gut sichtbaren Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ kenntlich gemacht sein. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein; die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder anordnen. Die für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Ordnungskräfte.
(3) Die zuständige Behörde kann der Versammlungsleitung aufgeben, Ordnungskräfte einzusetzen oder die Anzahl der Ordnungskräfte zu erhöhen, wenn ohne den Einsatz oder die Erhöhung der Anzahl eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist.
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