Jurafuchs

§ 16a

SächsSchulG
Ganztagsangebote
Gliederung des Schulwesens
Stand 2024-08-17
(1)
1Allgemeinbildende Schulen sollen Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten. 2Schulen mit Primarstufe müssen sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen.(1) Allgemeinbildende Schulen sollen Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten. Schulen mit Primarstufe müssen sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen.
(2)
1Der Freistaat Sachsen unterstützt die Ganztagsangebote öffentlicher und freier Träger allgemeinbildender Schulen mit finanziellen Mitteln nach den Maßgaben des Haushaltsplanes. 2Zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen sollen sie die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung von Ganztagsangeboten für Schüler vorgesehenen Mittel als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. 3§ 3b Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt die Ganztagsangebote öffentlicher und freier Träger allgemeinbildender Schulen mit finanziellen Mitteln nach den Maßgaben des Haushaltsplanes. Zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen sollen sie die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung von Ganztagsangeboten für Schüler vorgesehenen Mittel als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. § 3b Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3)
1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
1.
die inhaltlichen Mindestanforderungen an die pädagogisch-fachliche Ausgestaltung von Ganztagsangeboten,
2.
die Abgrenzung und Abstimmung der Ganztagsangebote mit dem Hort,
3.
die Berechnung der Zuweisungen,
4.
die Einbeziehung von Schulfördervereinen allgemeinbildender Schulen in den Kreis der Zuweisungsempfänger,
5.
das Antragsverfahren,
6.
die Auszahlung der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
7.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden:

a)

b)

c)

d)

e)

2Für die Nummern 3 und 5 bis 7 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.13 Für die Nummern 3 und 5 bis 7 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.13

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