Jurafuchs

§ 40

SächsSchulG
Personalhoheit, Lehrer
Lehrer, Schulleiter
Stand 2024-08-17
(1)
1Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen: (1) Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen:
1.
die Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;
2.
die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;
3.
die Schulassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;
4.
das Personal an Heimen gemäß § 22 Absatz 2;
5.
das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

2Im Dienst des Schulträgers stehen: Im Dienst des Schulträgers stehen:

1.
die Lehrer an den medizinischen Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2;
2.
die Lehrer an den Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft am Standort Freiberg;
3.
das Personal an Heimen gemäß § 13 Absatz 3, wenn diese vom Schulträger betrieben werden;
4.
das Personal für Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2;
5.
das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen;
6.
das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2.
(2)
1Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, in der Verfassung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungs- und Bildungsziele, ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen. 2Er ist verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. 3Diese Verpflichtung umfasst neben der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse. 4Das Nähere, insbesondere zum Umfang der Fortbildung, regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.(2) Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, in der Verfassung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungs- und Bildungsziele, ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen. Er ist verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. Diese Verpflichtung umfasst neben der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse. Das Nähere, insbesondere zum Umfang der Fortbildung, regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(3)
1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln: (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln:
1.
den Zugang und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
2.
den Erwerb weiterer Lehrbefähigungen und
3.
die Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung an Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Aufgaben der Ausbildung der Studierenden im Rahmen von schulpraktischen Studien oder von Lehramtsanwärtern oder Studienreferendaren im Vorbereitungsdienst wahrnehmen.

3Als Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst können insbesondere geregelt werden: Als Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst können insbesondere geregelt werden:

1.
die Mindestdauer des Studiums und
2.
inhaltliche Anforderungen an das Studium, wie

a)

b)

c)

d)

e)

4Für den Vorbereitungsdienst können Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. 5Dabei können insbesondere geregelt werden: Für den Vorbereitungsdienst können Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Kriterien für die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze,
2.
die Kriterien für die Ermittlung der Höchstzahl der je Lehramt zuzulassenden Bewerber,
3.
das Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen und
4.
die Zulassungsquoten nach Maßgabe

a)

b)

c)

d)

(4)
1Für die Zulassung zur Prüfung können in der Rechtsverordnung insbesondere die in Absatz 3 Satz 3 genannten Voraussetzungen geregelt werden. 2Im Übrigen gilt für Prüfungen § 62 Absatz 3 entsprechend.(4) Für die Zulassung zur Prüfung können in der Rechtsverordnung insbesondere die in Absatz 3 Satz 3 genannten Voraussetzungen geregelt werden. Im Übrigen gilt für Prüfungen § 62 Absatz 3 entsprechend.
(5)
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden der verbeamteten Lehrer zu regeln.
(6)
1Schulassistenten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterstützen Lehrer, den stellvertretenden Schulleiter oder den Schulleiter ohne selbst Unterricht zu erteilen. 2Die Schulaufsichtsbehörde weist den Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Schulassistenten nach Maßgabe der im Haushaltsplan ausgebrachten Stellen zu. 3Der Schulleiter legt den konkreten Aufgabenbereich von Schulassistenten im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest.23(6) Schulassistenten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterstützen Lehrer, den stellvertretenden Schulleiter oder den Schulleiter ohne selbst Unterricht zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde weist den Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Schulassistenten nach Maßgabe der im Haushaltsplan ausgebrachten Stellen zu. Der Schulleiter legt den konkreten Aufgabenbereich von Schulassistenten im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest.23

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