Jurafuchs

§ 20

SächsSchulG
Teilnahme
Religionsunterricht, Ethik
Stand 2024-08-17
1Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. 2Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu. Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.

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