Jurafuchs

§ 47

SächsSchulG
Elternrat
Mitwirkung der Eltern
Stand 2024-08-17
(1)
Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.
(2)
1Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. 2Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. 3Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

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