(1)
1Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen und durch Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung gemäß § 79 Absatz 1 und § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine regionale Bildungsplanung sichern. 2Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. 3Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.(1) Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen und durch Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung gemäß § 79 Absatz 1 und § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine regionale Bildungsplanung sichern. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.
(2)
1In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. 2Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. 3Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. 4In diesen Fällen ist darzustellen, welche Form der Zusammenarbeit der Schulträger besteht oder durch welchen Schulträger die Bildungsbedürfnisse befriedigt werden. 5Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.(2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. In diesen Fällen ist darzustellen, welche Form der Zusammenarbeit der Schulträger besteht oder durch welchen Schulträger die Bildungsbedürfnisse befriedigt werden. Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.
(3)
1Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges in ihrem Gebiet auf. 2Dabei ist die Schulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen nach Absatz 7 Satz 1 und 3 zu berücksichtigen.(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges in ihrem Gebiet auf. Dabei ist die Schulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen nach Absatz 7 Satz 1 und 3 zu berücksichtigen.
(4)
1Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen Schulträgern, im Übrigen im Benehmen mit den sonstigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. 2Die Pläne sind mit benachbarten Trägern der Schulnetzplanung abzustimmen. 3Die Pläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. 4Die Schulnetzplanung der sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot ist im Benehmen mit der Interessenvertretung nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes aufzustellen.(4) Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen Schulträgern, im Übrigen im Benehmen mit den sonstigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Trägern der Schulnetzplanung abzustimmen. Die Pläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Die Schulnetzplanung der sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot ist im Benehmen mit der Interessenvertretung nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes aufzustellen.
(5)
1Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 4 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 3 oder Absatz 5, des § 4b Absatz 1 bis 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. 2Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3.(5) Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 4 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 3 oder Absatz 5, des § 4b Absatz 1 bis 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3.
(6)
1Die oberste Schulaufsichtsbehörde überprüft bei der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3 die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulgesetzlichen und schulfachlichen sowie den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. 2Über die Genehmigung ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. 3Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Eingang des Planes, der den Anforderungen der nach Absatz 10 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen muss, und der den Plan begründenden sowie vollständigen Unterlagen bei der obersten Schulaufsichtsbehörde; die Vollständigkeit der Unterlagen ist zu bestätigen. 4Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens drei Monate verlängert werden. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 6Die Genehmigung gilt mit Ablauf der Frist als erteilt. 7Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde überprüft bei der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3 die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulgesetzlichen und schulfachlichen sowie den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Über die Genehmigung ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Eingang des Planes, der den Anforderungen der nach Absatz 10 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen muss, und der den Plan begründenden sowie vollständigen Unterlagen bei der obersten Schulaufsichtsbehörde; die Vollständigkeit der Unterlagen ist zu bestätigen. Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Genehmigung gilt mit Ablauf der Frist als erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(7)
1Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der Fachklassenstandorte mit Einzugsbereichen im Einvernehmen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf. 2Die Planaufstellung erfolgt im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung. 3Dabei ist für ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in besonderem Maße auf ein ausgewogenes Verhältnis des Angebots in ländlich und städtisch geprägten Räumen zu achten sowie die Schulnetzplanung für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen. 4Soweit die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus (landwirtschaftliche Fachschulen) betroffen sind, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft einzuholen.(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der Fachklassenstandorte mit Einzugsbereichen im Einvernehmen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf. Die Planaufstellung erfolgt im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung. Dabei ist für ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in besonderem Maße auf ein ausgewogenes Verhältnis des Angebots in ländlich und städtisch geprägten Räumen zu achten sowie die Schulnetzplanung für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen. Soweit die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus (landwirtschaftliche Fachschulen) betroffen sind, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft einzuholen.
(8)
1Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 7 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einschließlich der aufgrund von § 4a Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. 2Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt oder widerspricht die Versagung den Zielen von Absatz 7 Satz 3, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens.(8) Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 7 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einschließlich der aufgrund von § 4a Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt oder widerspricht die Versagung den Zielen von Absatz 7 Satz 3, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens.
(9)
Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen der obersten Schulaufsichtsbehörde nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Teilschulnetzplans nach Absatz 3 und 4 sowie auf der Grundlage eines nach Absatz 7 abgestimmten Teilschulnetzplans.
(10)
1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne sowie zur Festlegung von Fachklassenstandorten mit Einzugsbereichen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln. 2Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen: (10) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne sowie zur Festlegung von Fachklassenstandorten mit Einzugsbereichen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen:
1.
die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, zum Zwecke der Schulnetzplanung und der Überwachung der Schulpflicht Statistiken für bestimmte oder alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ihres Gebiets durchzuführen, insbesondere mit folgenden Merkmalen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
2.
zu den Statistiken und Merkmalen gemäß Nummer 1:
a)
b)
c)
d)
(11)
Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, von den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Anzahl der in den kommenden Schuljahren einzuschulenden Schüler schulbezirksgenau für die Schulen mit Primarstufe in öffentlicher Trägerschaft bis zum 31. August eines jeden Jahres und die darüber hinaus zur Erstellung der Schülerzahlfortschreibung erforderlichen Daten für Schulen in freier Trägerschaft bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres abzufordern. 15