(1)Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.(2)Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32 Rechtsstellung der Schule§ 34 Wahl des Bildungsweges →