Jurafuchs

§ 18

SächsSchulG
Religionsunterricht
Religionsunterricht, Ethik
Stand 2024-08-17
(1)
1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.
(2)
1Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. 2Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3)
1Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. 2Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.

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