(1)
Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
1.
Allgemeinbildende Schulen
a)
b)
c)
d)
e)
2.
Berufsbildende Schulen
a)
b)
c)
d)
e)
3.
Schulen des zweiten Bildungsweges
a)
b)
(2)
Schulstufen sind:
1.
die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
2.
die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;
3.
die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
(3)
An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion. 4