Jurafuchs

§ 4

SächsSchulG
Schularten und Schulstufen
Gliederung des Schulwesens
Stand 2024-08-17
(1)
Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
1.
Allgemeinbildende Schulen

a)

b)

c)

d)

e)

2.
Berufsbildende Schulen

a)

b)

c)

d)

e)

3.
Schulen des zweiten Bildungsweges

a)

b)

(2)
Schulstufen sind:
1.
die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
2.
die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;
3.
die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
(3)
An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion. 4

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