Jurafuchs
§ 103

§ 103

SGB 14
Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
Stand 2026-05-06
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung, 2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.

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