Jurafuchs
§ 31

§ 31

SGB 14
Leistungen in einer Traumaambulanz
Traumaambulanz
Stand 2026-05-06
(1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern. (2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 geschlossen haben.

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