(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt.
(2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.
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