Jurafuchs
§ 140

§ 140

SGB 14
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte
Übergangsvorschriften
Stand 2026-05-06
Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren.

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