Jurafuchs
§ 144

§ 144

SGB 14
Geldleistungen
Grundsätze und Leistungen
Stand 2026-05-06
(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: 1. die Führzulage nach § 14, 2. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12, 3. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46, 4. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2, 5. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4, 6. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47, 7. der Ehegattenzuschlag nach § 33a, 8. der Kinderzuschlag nach § 33b, 9. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1, 10. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag, 11. der Schadensausgleich nach § 40a, 12. der Pflegeausgleich nach § 40b, 13. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie 14. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52. Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt 1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers, 2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch. (3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen: 1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a, 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. (4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →