Jurafuchs
§ 139

§ 139

SGB 14
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege
Übergangsvorschriften
Stand 2026-05-06
Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Die monatliche Entschädigungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeitraum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

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