Jurafuchs
§ 136

§ 136

SGB 14
Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
Kostentragung
Stand 2026-05-06
In den Fällen des § 8 Absatz 2 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten einer weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Land zu tragen, das für die Entscheidung über Ansprüche aus der weiteren Schädigung zuständig ist. Das gilt entsprechend für den Bund, soweit dieser nach allgemeinen Regeln die Kosten zu tragen hat.

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