Jurafuchs

§ 12

BbgSÜG
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
Stand 2024-06-19
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
3.
eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen, oder
4.
bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) oder § 11 (Ü 2) für ausreichend hält.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →