Jurafuchs

§ 9

BbgSÜG
Arten der Sicherheitsüberprüfung
Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
Stand 2024-06-19
(1)
Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt.
(2)
Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die eine weitergehende Überprüfung erfordern, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung der betroffenen und mitbetroffenen Person anordnen. Diese ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert. § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.

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