Jurafuchs

§ 37

BbgSÜG
Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
Stand 2024-06-19
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 sind.

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