(1)
Ein Sicherheitsrisiko schließt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus. Es liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der Besorgnis ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche wie zum Beispiel
1.
von ausländischen Nachrichtendiensten,
2.
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
3.
von extremistischen Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung
begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bei der mitbetroffenen Person vorliegen.
(2)
Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.