Jurafuchs

§ 23

BbgSÜG
Verarbeitung personenbezogener Daten
Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
Stand 2024-06-19
(1)
Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
2.
die Beschäftigungsstelle und
3.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden

in Dateien verarbeiten.

(2)
Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der in die Sicherheitsüberprüfung mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zeitpunkts und
3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden.

Meine Notizen

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