Jurafuchs

§ 19

BbgSÜG
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
Stand 2024-06-19
(1)
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der betroffenen oder mitbetroffenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2)
Für das weitere Verfahren gilt § 17 entsprechend.

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