Jurafuchs

§ 36

BbgSÜG
Einschränkung von Grundrechten
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
Stand 2024-06-19
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

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