Jurafuchs

§ 32

BbgSÜG
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
Geheim- und Sabotageschutz bei nichtöffentlichen Stellen
Stand 2024-06-19
Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle in der Regel alle fünf Jahre von der nichtöffentlichen Stelle erneut zuzuleiten. Die betroffene Person hat die Sicherheitserklärung zu ergänzen, soweit sich die Daten verändert haben oder ergänzungsbedürftig sind. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erneut durchzuführen.

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